Häufig gestellte Fragen
Da sie bei einem Teilverkauf einen Nießbrauch eingetragen bekommen, erhalten Sie alle Einnahmen, die z.B. durch Untervermietung entstehen. Jedoch müssen sie darum auch alle Kosten, die bei Reparatur anfallen, alleine tragen. Wenn Sie umfassend sanieren, z.B. das Dach dämmen oder die Heizung tauschen, steigt in der Regel auch der Wert der Immobilie. Diese Wertsteigerung hingegen müssen sie teilen.
Von einer Wertsteigerung profitieren beide Parteien. Wenn Sie z.B. die Hälfte teilverkauft haben, erhalten Sie auch 50% der Wertsteigerung. Allerdings wird dadurch auch ein eventueller Rückkauf wieder teuerer (siehe Rechner). Wenn sie hingegen nach einem Wertverlust zurück kaufen sinkt der Rückkaufpreis in der Regel nicht.
Der Verkauf, egal ob Teilverkauf oder Gesamtverkauf, ist in der Regel steuerfrei. Wenn sie die Immobilie für mindestens zwei Jahre auch selbst bewohnt haben, fällt auch keine Spekulationssteuer an. Bei einer nicht selbst genutzen Immobilie muss diese mindestens 10 Jahre in ihrem Besitz sein, bevor sie steuerfrei verkauft werden kann. Ansonsten wird der Verkaufserlös mit der Höhe ihres Einkommenssteuersatz versteuert.
Vom Angebot bis zur Auszahlung vergehen in der Regel 8-12 Wochen.
Das hängt vom Anbieter ab. Bei den meisten Teilkäufern beträgt die Mindestauszahlungssumme 100.000 EUR. Da maximal bis zu 50% eines Objekts angekauft werden liegt somit der Mindestobjektwert bei 200.000 EUR. Wenn sie von ihrem Objekt nur 10% teilverkaufen wollen, müsste der Immobilienwert bei 1.000.000 EUR liegen, damit die Mindestauszahlungssumme von 100.000 EUR erreicht wird.
Das hängt vom Anbieter ab. In der Regel werden alle Kosten für Gutachter und Notar vom Teilverkäufer übernommen. Eventuell anfallende Steuern oder die Löschung einer Last im Grundbuch hat hingegen der Verkäufer zu tragen.
Wenn sie wie bei Erbpacht nicht Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks sind, auf welchem die Immobilie sich befindet, können sie ihre Immobilie nicht teilverkaufen.
Damit ihre Rechte bei einer Insolvenz des Teilverkauf-Anbieters geschützt sind ist es wichtig, dass sie an erster Stelle im Grundbuch eingetragen sind. Ein Insolvenzverwalter hat damit nur die Möglichkeit, die zuvor verkauften Anteile aus der Insolvenzmasse (evtl. günstig an sie) zu verkaufen, oder die Anteile zwangsversteigern zu lassen. Ihre Rechte bleiben in jedem Fall unberührt.
Das hängt maßgeblich von der Höhe der Hypothek oder dem Wert der eingetragenen Grundschuld ab. Als Faustformel kann gelten, dass die Hypothek oder Grundschuld niedriger sein muss als die gewünschte Teilverkaufssumme. Teilverkaufsanbieter müssen aber vorab auf eine eingetragene Grundschuld oder bestehende Hypothek hingewiesen werden und entscheiden dann im Einzelfall.
Presseartikel
Wie Sie im Alter von Ihrem Haus leben können
Spiegel.de vom 20.11.2021
Teilverkauf der eigenen Immobilie
Verbraucherzentrale vom 01.08.2022
Der Teilverkauf lohnt sich nicht
Finanztip vom 22.04.2022