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Nießbrauch

Der Bezieher eines Nießbrauch bei Immobilien hat in der Regel ein lebenslanges Wohnrecht und darf zusätlich auch alle Einnahmen, die z.B. bei einer Untervermietung oder der Vermietung einer Garage generiert werden, behalten. Bei einem Teilverkauf wird ihnen ein Nießbrauchsrecht eingetragen, damit sie die Immoblie wie bisher weiternutzen dürfen.

Beim Nießbrauch, Teilverkauf oder Wohnrecht können notariell auch abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
  Teilverkauf Nießbrauch Leibrente Wohnrecht Hypothekendarlehen Umkehrhypothek
Absicherungsart verbriefte Grundschuld - - - verbriefte Grundschuld verbriefte Grundschuld
Eigentümerstellung Anteilig (max. 50%) neuer Eigentümer neuer Eigentümer neuer Eigentümer neuer Eigentümer unverändert unverändert
Zahler Instandhaltung Eigentümer Nießbrauchnehmer Leibrentenempfänger neuer Eigentümer Eigentümer Eigentümer
Zahler Steuern / Abgaben Eigentümer neuer Eigentümer neuer Eigentümer neuer Eigentümer Eigentümer Eigentümer
Empfänger Einnahmen Anteilig Nießbrauchnehmer neuer Eigentümer neuer Eigentümer Eigentümer Eigentümer
Lebenslanges Wohnrecht ✔️ Ja ✔️ Ja ✔️ Ja ✔️ Ja ❌ Nein ✔️ Ja
Räumungsschutz ✔️ Ja ✔️ Ja ✔️ Ja ✔️ Ja ❌ Nein ✔️ Ja
Legende

Absicherungsart
Wie sichert sich der Kreditgeber gegen einen Zahlungsausfall ab?

Eigentümerstellung
Wer ist im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Immobilie?

Zahler Instandhaltung
Wer kommt auf für die Kosten wie z.B. Reparaturen, Hausmeisterservice, altersgerechter Umbau eines Bades?

Zahler Steuern / Abgaben
Wer bezahlt die Grundsteuer oder die Müllgebühren?

Lebenslanges Wohnrecht
Muss ich z.B. wegen der Anmeldung eines Eigenbedarfs, aus der Immobilie gekündigt werden?

Räumungsschutz
Muss ich aus der Wohnung ausziehen, wenn ich meine Raten / Nutzungsentgelt nicht mehr bedienen kann? Ehepartner sind vor Räumung mit geschützt, wenn das notariell so vereinbart wurde / bzw. sie im Grundbuch stehen.

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